In der geänderten Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 1996 und Beschluss der Mitgliederversammlungvom 15. Feb. 2013

I. Allgemeines

§ 1 – Name und Sitz

1 a) Der Hattstedter “Turn- und Sportverein e.V.” hat seinen Sitz in Hattstedt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Husum einzutragen.

1 b) Der Hattstedter Turn- und Sportverein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV) und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

§ 2 – Zweck und Ziel

Das Ziel des TSV Hattstedt e.V. ist es, seine Mitglieder durch Turnen und Sport körperlich und gesundheitlich zu fördern und die Gemeinschaft zu pflegen.

§ 3 – Grundsätze

1. Der Verein enthält sich jeder politischen und religiösen Betätigung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird über das Vereinsvermögen nach § 14, 2 dieser Satzung verfügt

§ 4 – Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 5 – Geschäftsjahr

Des Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 6 – Allgemeines

1.) Mitglied des TSV-Hattstedt kann jede unbescholtene Person werden.

2.) Der Beitritt. ist schriftlich zu erklären. Bei Nichtvolljährigen ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

3.) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

4.) Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr haben das aktive Wahlrecht. Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr das passive.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen und dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen satzungsgemäß zu benutzen und am allgemeinen Übungsbetrieb teilzunehmen.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Satzung und Beschlüsse zu befolgen.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen termingerecht zu bezahlen

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

2.) Die Beitragspflicht erlischt nur zum 30.6.oder 31.12., wenn eine Kündigung mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand vorliegt.

3.) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse oder gegen das Ansehen des Vereins verstößt.

4.) Gegen den Ausschluss kann Berufung auf der Jahreshauptversammlung eingelegt werden.

III. Organe

§ 10 – Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. Ausschüsse

1. Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlungen sind oberstes Organ im Verein. Sie werden auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn 30 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder hierzu schriftlich einen Antrag stellen, einberufen.

Die 1. Mitgliederversammlung im Jahr muß im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung stattfinden. Auf dieser Versammlung hat der Vorstand den Rechenschaftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr und den Arbeits- und Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
Beides bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Die Mitglieder werden 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung von einer Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.

b) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr. Auf einer vom Jugendwart einzuberufenden Vereinsjugendversammlung (Mitglieder bis
zum vollendetem 16. Lebensjahr) kann für je 20 Teilnehmer an dieser Versammlung jeweils 1 Jugendvertreter im Alter von 14 bis 16 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, der dann Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen hat. Diese Wahl gilt längstens für 2 Vereinsjahre.

c) Der Ablauf der Versammlungen ist sinngemäß zu protokollieren.
Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. Die Protokolle sind zu ihrer Gültigkeit vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

d) Anträge an die Mitgliederversammlungen sind 1 Woche vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Beratung und Beschlussfassung von Themen, die nicht auf der Tagesordnung und nicht als Antrag vorliegen, sind nur als Dringlichkeitsantrag zulässig. Dazu ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

e) Wahlen auf den Mitgliederversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, offen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

f) Bei der Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. .

g) Die Mitgiederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

2. Der geschäftsführende Vorstand

besteht aus 7 Mitgliedern

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftwart
Turn- und Sportwart
1. Beisitzer für besondere Aufgaben
2. Beisitzer für besondere Aufgaben

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienst/Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

Gemäß § 26 BGB wird der Verein von dem 1. Vorsitzenden alleine oder von dem 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart vertreten.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt auf der
Jahreshauptversammlung. Sie werden für 2 Jahre gewählt, und zwar in den Jahren mit ungerader Endziffer:

1.Vorsitzender
Kassenwart
Turn- und Sportwart
1. Beisitzer

und in den Jahren mit gerader Endziffer:

2. Vorsitzender
Schriftwart
2 Beisitzer

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand
den Spartenvertretern (Übungsleitern)
dem Jugendwart
dem Frauenwart
zwei weiteren Beisitzern für besondere Aufgaben

Der erweiterte Vorstand hat den geschäftsführenden Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

Die Vertreter der einzelnen Sparten werden von einer Spartenversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Frauenwartin, der Jugendwart und die Beisitzer
werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt, und zwar in den Jahren mit gerader Endziffer:

Frauenwart
ein Beisitzer

in den Jahren mit ungerader Endziffer:

Jugendwart
der jeweils 2. Beisitzer.

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstands nach Bedarf ein.

Sparten

a) Zur Förderung der einzelnen Sportarten werden Sparten gebildet.

b) Der Spartenobmann (Übungsleiter) muss mindestens einmal im Jahr, und zwar vor der Jahreshauptversammlung, eine Spartenversammlung einberufen, auf der der Obmann und die Vertreter für 2 Jahre gewählt werden und der Arbeitsplan für das laufende Jahr festgelegt wird. Weitere Spartenversammlungen können nach Bedarf abgehalten werden.

c) Über die Arbeit in den Sparten ist auf den Vorstandssitzungen zu berichten.

d) Die Sparten dürfen Beschlüsse, bei denen der Verein finanziell in Anspruch genommen wird, nur im Rahmen des Haushaltsvoranschlags treffen.

e) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen der Sparten teilzunehmen.

f ) Im Falle eines Einspruchs des Vorstands gegen eine Maßnahme einer Sparte wird deren Wirksamkeit bis zur endgültigen Entscheidung durch den Vorstand ausgesetzt.

g) Der erweiterte Vorstand bestimmt, wieviele Vertreter der einzelnen Sparten dem erweiterten Vorstand angehören; dabei ist die Mitgliederzahl der Sparten zugrunde zu legen.

4. Ausschüsse

Ausschüsse werden nach Bedarf von den Mitgliederversammlungen, dem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand gebildet.

IV. Finanzordnung

§ 11 –

1. Haushaltsplan

Für jedes Jahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

2. Beiträge und Umlagen

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlungen festgelegt und ist auf das Konto des Vereins zu überweisen oder einzuzahlen.Umlagen können bei besonderen Anlässen mit Zustimmung der Mitgliederversammlungen erhoben werden.

3. Kassenführung

Der Kassenwart ist verantwortlich für die Kassenführung. Kassenbücher und Belege sind laufend zu führen und ordnungsgemäß anzulegen.
Die Kassenführung ist mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt, wobei auf jeder Jahreshauptversammlung einer der Prüfer gewählt wird.

Der Kassenprüfbericht ist von einem Kassenprüfer auf der Jahreshauptversammlung zu geben; die Jahreshauptversammlung stimmt anschließend über den Antrag der Kassenprüfer zur Entlastung des gesamten Vorstands ab.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 12 – Haftung

Außerhalb der versicherungsgemäßen Deckung durch die Unfall- und Haftpflichtversicherung über den Landessportverband haftet der Verein nicht für Schäden oder Verluste, die anlässlich von Tagungen, Veranstaltungen, Übungen oder Lehrstunden eintreten.

§ 13 – Geschäftsführer

Der geschäftsführende Vorstand kann zur Führung der Geschäfte
einen Geschäftsführer berufen. Er nimmt mit beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.

§ 14 – Auflösung des Vereins

1.) Der Verein kann nur durch den Beschluss einer ordnungsgemäß
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn sich hierbei eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ergibt.

2.) Bei Auflösung des Vereins fallen vorhandene Sachwerte der Schule Hattstedt und das Restvermögen der freiwilligen Feuerwehr Hattstedt – Wobbenbüll zu.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am 16. Feb. 2013 in Kraft nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Feb. 2013.

1. Vorsitzender: Thorsten Schulze Unterschrift
2. Vorsitzender: Matthias Hansen Unterschrift
Kassenwart: Klaus Jessen Unterschrift
Schriftwart: Rolf Riemann Unterschrift
1.Beisitzer: Holger Clausen Unterschrift

Eingetragen im Vereinsregister Nr.122 des Amtsgerichts Husum.